Sie fragen mit Recht: „Wie kommt der Mann auf eine derartig dumme Frage?“. Aber, erstens ist die Frage nicht ganz so dumm, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag und zweitens ist sie bereits 1949 beantwortet worden. Zumindest für Deutschland:
Art. 102
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Man hat also bei Errichtung unserer Verfassung im Jahre 1949 (aka „Grundgesetz“) dem Staat ausdrücklich das Recht entzogen, Bürger (in dem Falle jene, die sich schwerster Verbrechen schuldig gemacht haben, mit dem mit dem Tode zu bestrafen. Daher kommt das Wort übrigens das Wort „Kapitalverbrechen“ von lat. caput („Der Kopf“). Kapitalverbrechen sind bzw. waren jene, die den Kopf kosten konnten.
Weniger um Strafe als um da Abwenden einer unmittelbaren Gefahr ging es über 50 Jahre später im sog. „Luftsicherheitsgesetz“. Die damalige Bundesregierung hatte ein Gesetz in den Bundestag eingebracht, mit dem es im äußersten Notfall der Bundeswehr gestattet werden sollte, ein Zivilflugzeug abzuschießen. Nämlich dann, wenn klar war, dass dieses für einen Anschlag missbraucht werden sollte, der zum Tod vieler hundert oder gar Tausender Menschen geführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht urteilte auf die ergangene Verfassungsklage:
§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Das war allerdings noch zu Zeiten, als keine ganz offensichtlich von der Regierung gekauften Richter diesem Gericht vorstanden.
Die Argumentation war einigermaßen einleuchtend: Neben anderen, eher rechtlichen Erwägungen, sagte das Gericht: Ein Abschuss dieses (gekaperten) Passagierflugzeuges verletzt die Menschenwürde der in dem Flugzeug sich befindenden Menschen. Der Staat hat nicht das Recht, über ihr Leben dahingehend Entscheidungen zu treffen, die dieses Leben ggf. beenden könnten.
2. § 14 Abs. 3 LuftSiG ist auch mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Und was hat das alles mit den Vorgängen im Jahre 2022 zu tun?
Übertragen auf die angedrohte „Pflichtimpfung“ gegen das überwiegend harmlose Virus SARS-CoV-2 ergeben sich Konsequenzen aus mit diesem Urteil, das ein eindeutiges Tötungsverbot ausspricht: Der Staat darf seine Bürger nicht töten, unter keinen Umständen. Sogar dann nicht, wenn die Gefahr realistisch und akut wäre. Wenn sie dagegen nur fiktiv und kaum konkret ist (Der Tod durch Covid-19 ist ein äußerst seltenes Ereignis), dann schon gar nicht. Und auch dann nicht, wenn die angebliche „Impfung“ einen Fremdschutz hätte, den sie nicht hat. Sobald diese „Impfung“ ein Risiko des Todes des „Geimpften“ ergibt, ist eine verpflichtende Verabreichung des Stoffes rechtswidrig.
Auf die angebliche „Impfung“ übertragen bedeutet dies weiter: Da die angeblichen Impfungen zumindest das realistische Risiko beinhalten, dass Menschen daran sterben könnten (was auch das heutige (gekaufte) Bundesverfasungsgericht einräumt), wäre eine verpflichtende Verabreichung („Impfpflicht“) grundrechtswidrig in Bezug auf Aritkel 1 GG. Allerdings verlässt das Bundesverfassungsgericht, das offenbar die „Neue Normalität“ in seine Rechtsprechung einfließen lässt, seinen alten Grundsätze nun, was mit dem Beschluss zur „Bundenotbremse“ deutlich geworden ist. Heute, in der „neuen Normalität“, darf der Staat dann seine Bürger töten. Diese Richter sind sofort ihrer Ämter zu entheben und vor ein ordentliches Gericht zu stellen, welches die Interessen des Rechts wahrnimmt und nicht jene der Regierung.
Interessante Frage(n).
Erstens:
Im Grunde hat man dem Staat kein Recht entzogen, sondern man hat es ihm nicht zugebilligt, d.h. ihn nicht dazu ermächtigt. Der Saat als Gebilde handelt grundsätzlich nur in Vertretungsfunktion als TreuhänderIn, jedenfalls nach Definition einer Demokratie, welche Deutschland ja sein soll. Vor diesem Hintergrund sind MP-Konferenzen und -Beschlüsse zu IfSG-Angelegenheiten illegal und verfassungswidrig, da nicht demokratisch legitimiert. Sie basieren auf angeeigneter Macht [des Faktischen] ‐ Ursupation —, auf der Macht die Macht zu haben, und repräsentieren nicht den legtimen Machtinhaber, das Volk. Insoweit ist rechtsheoretisch strittig, ob und inwieweit usurpatorisch zustande gekommene Gesetze nichtig sind.
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Die zweite Frage, die Abwägung [individuelle] Rechtsgüter betreffend, ist auch längst und endgültig beantwortet. Kein Staat hat das Recht Zwang anzudrohen oder gar zu realisieren, wie die damit beabsichtigten Wirkungen anderweitig zu erreichen sind. Impfung, egal welche, ist keinesfalls „alternativlos“, und von daher nicht verpflichtend, schon gar nicht mit Sanktionsmöglichkeit, vorzuschreiben. Eine solche Handlung kommt Kompetenzüberschreitung gleich, auch wenn das Impfbefürworter und Pharmaindustrie im Sinne kommunistischer Gewinnmaximierung maßlos ärgert, da es die Rote Linie zur Inbesitznahme von lebenden Menschen mit der Kapazität zur willenssgesteuerten Entscheidung markiert. Zwangsimpfung bzw. Impfpflicht kommt einer Negation der Ablehnung und damit Entrechtung eines immanenten, eines Geburtsrechtes gleich, das nicht erworben wurde un daher unveräußerlich ist! Diese bittere Pille wollen vor allem Transhumanisten alias Sozialisten schwer schlucken.
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