Keine Impfung – keine Arbeit? Wie geht es weiter im Gesundheitswesen?

Eine Ausarbeitung der Lehrer für Aufklärung

Ergebnisse des Live-Interviews vom 01.02.2022 mit Prof. Martin Schwab und Fachanwältin für Arbeitsrecht Christiane Ringeisen (https://diebasis-partei.de/2022/01/keine-impfung-keine-arbeit-wie-geht-es-weiter-im-gesundheitswesen/)

Prof. Schwab hat für abhängig Beschäftigte zwei Arbeitshilfen verfasst (für Selbständige wird es
analoge Schreiben geben):

  1. „Impfung unter Druck zugestimmt“, für diejenigen, die sich aufgrund des Drucks impfen
    lassen;
  2. „Impfung trotz Druck nicht zugestimmt“ für diejenigen, die sich auf keinen Fall impfen
    lassen.

Wer das Musterschreiben verwenden will, muss es auf die eigene Situation anpassen.
Die Länge der Schreiben ergibt sich aufgrund der 60 Seiten langen Anlage, in der die Impfnebenwirkungen in über 1000 Studien belegt und in dem Schreiben verlinkt sind.

Bitte dran denken: Die Musterschreiben sind eine Vorstufe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber und daher nicht für solche gedacht, mit denen man reden kann!

Für selbständig Tätige und Medizinstudierende wird es eigene Musterschreiben geben.

Grundsätzlich gilt: Die Einwilligung einer Person in eine medizinische Behandlung unter einem existenzbedrohenden Druck ist stets unwirksam! Kein Arzt kann einen Patienten, der einem solchen Druck ausgesetzt ist, legal impfen. Bereits der Nadelstich erfüllt unter diesen Bedingungen den juristischen Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

Lt. Aussage von Prof. Schwab lieben inzwischen Erkenntnisse vor, dass nicht alle Impfstofffläschchen das Gleiche enthalten (siehe auch Artikel auf dieser Seite). Auf der Internetseite „clinical trials“ [https://clinicaltrials.gov/] wird auch Pfizer/BioNTech gelistet und darunter bereits vor ihrer offiziellen Entdeckung von der südafrikanischen Variante des SARS-CoV-2 berichtet. Damit liegt der Nachweis vor, dass es sich bei der Impfung um die „Teilnahme an einer Flächenstudie handelt, ohne um eine Einwilligung hierzu gebeten worden zu sein.

Abhängig Beschäftigte

§ 20a IfSG zwingt den Arbeitgeber nicht, bereits eingestelltes Personal freizustellen, ohne dass vorher das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot (BV) ausspricht. Die Arbeitnehmer, die ihrer Einrichtungsleitung bis zum 15.3.2022 nicht einen der drei geforderten Nachweise vorlegen (Impf-, Genesenen -, Impfunfähigkeitsnachweis) müssen vom Arbeitgeber [unverzüglich] an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da der Gesetzgeber die Weitergabe der Daten festgelegt hat, erfolgt dies wahrscheinlich – so Christiane Ringeisen – im Einklang mit der DatenschutzgrundVO.

Eine Meldung zu unterlassen ist nach § 73 IFSG bußgeldbewehrt.

Ob ein BV tatsächlich ausgesprochen wird, ist zweifelhaft, einige Gesundheitsämter haben bereits signalisiert, dies nicht zu tun.

[Es wird gerade geprüft, ob die Weitergabe der Daten evtl. gegen § 9 (1) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten verstößt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen […] ist untersagt.“

Medizinisches Personal, das einen der gewünschten Nachweise nicht erbringt, vertritt i.d.R. in dieser Hinsicht eine gemeinsame politische Meinung.]

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, darauf hinzuweisen, dass er auf sein ungeimpftes Personal angewiesen ist.

Bevor Daten an das Gesundheitsamt weitergegeben werden, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO durch das Gesundheitsamt unterbreitet wird. Solange diese Erklärung nicht vorliegt, müssen auch keine Daten an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Ein Arbeitgeber muss das Amt nicht darauf hinweisen, denn es handelt sich hierbei um eine Bringschuld.

Die Einrichtung hat gegenüber dem Gesundheitsamt das Hausrecht in der eigenen Einrichtung, d. h. das Betreten der Einrichtung kann dem Amt verweigert werden. Auf gar keinen Fall darf es Akten einsehen. Wenn am 16.3.2022 eine bereits länger anhaltende Erkrankung besteht, kann das Krankengeld nicht gekürzt oder gestrichen werden, wenn die gewünschten Nachweise zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.

Während einer Elternzeit ruht das Beschäftigungsverhältnis, so dass in dieser Zeit wahrscheinlich auch keiner der Nachweise erbracht werden muss. Anders verhält es sich in Urlaubszeiten.

Bei Kündigung:

Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers ist eine Kündigungsschutzklage möglich. Diese muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden. Ein Antrag auf Kündigungsschutzklage kann direkt oder mit Hilfe eines Anwalts beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Unbezahlte Freistellung

Durch den Arbeitsvertrag gilt: Arbeit gegen Lohn, d.h. der Arbeitnehmer ist berechtigt, beim Arbeitgeber zu arbeiten, als Gegenleistung erhält er Geld. Es kann demnach entweder die Weiterbeschäftigung oder der zurückliegende Lohn eingeklagt werden.

a) Wenn der Arbeitnehmer weiterhin arbeiten will, muss er seine Arbeit (auch schriftlich) anbieten. Hierdurch wird der Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt. Gleichzeitig muss die Bereitschaft, weiterhin beim Arbeitgeber zu arbeiten, auch dem Jobcenter gemeldet werden und der Arbeitnehmer muss für die Vermittlung von Arbeitsangeboten zur Verfügung stehen. Angebote müssen seinen persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen gerecht werden.

b) Wenn der zurückliegende Lohn eingeklagt wird, bezieht der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld (zum Bestreiten des Lebensunterhalts). Hiermit geht ein Forderungsübergang in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes an das Jobcenter über, der Arbeitnehmer erhält den Rest. Sollte sich die Arbeitsagentur weigern, Arbeitslosengeld zu zahlen, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden und das Geld ggf. eingeklagt werden. I.d.R. wird es spätestens nach Einreichen des Widerspruchs gezahlt.

c) Nach 4 Wochen Freistellung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr, daher übernimmt das Arbeitsamt diese ab Beginn der unbezahlten Freistellung.

Bald bevorstehender Renteneintritt

Dem Arbeitgeber kann angeboten werden, gegen Zahlung einer Abfindung bereits früher in Rente zu gehen. Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung, um eine angemessene Abfindungshöhe auszuhandeln.

Versetzung, Abmahnung, personenbedingte Kündigung

Einen Anspruch auf Versetzung gibt es nicht. Hierdurch würde eine vertragliche Änderung erforderlich werden.

Eine Abmahnung des Arbeitnehmers wg. mangelnder Impfung ist nicht möglich, weil dann Druck aufgebaut würde, der eine legale Impfung unmöglich machen würde.

Da es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist, in der Einrichtung zu arbeiten, ist eine personenbedingte Kündigung nicht möglich [Aussage von Prof. M. Schwab].

Abmahnung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann wegen des Drucks, den er auf den Arbeitnehmer ausübt, abgemahnt werden. Sollte die Ausübung von Druck nicht unterbleiben, kann aufgrund versuchter Körperverletzung eine einstweilige Verfügung erlangt werden. Je nachdem, ob es eine Person ist, die den Druck ausübt oder der Arbeitgeber, muss dies über ein ordentliches oder dem Arbeitsgericht erfolgen. Wenn mit Gewalt gedroht wird, kommt evtl. ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in Verbindung mit § 10 ff. FamFG in Betracht.

Selbständige

Unklar ist, an wen die Meldung nach § 20a IfSG über einen fehlenden Nachweis bei Selbständigen gehen soll, da die „Leitung der Einrichtung“ der Selbständige selbst wäre. Das Bundesgesundheitsamt sagt zwar, der Selbständige müsse sich fürs Gesundheitsamt bereithalten, dies ist jedoch Auslegungssache. Es gilt das Verbot der strafbegründenden Analogie, d.h. auch wenn der Fall ähnlich scheint, entspricht er nicht dem Wortlaut des Gesetzes und muss deshalb auch nicht analog behandelt werden. Wenn das Gesundheitsamt den Selbständigen unter Druck setzt („Impfen, oder die Praxis muss geschlossen werden), ist eine wirksame Einwilligung in eine Impfung außerdem nicht mehr möglich. Der Ermessensspielraum des Gesundheitsamtes ist damit auf Null reduziert, so dass von einem Betretungsverbot [der eigenen Praxis] Abstand zu nehmen ist, da eine rechtmäßige Impfung unter diesem Druck nicht mehr erreicht werden kann.

Ambulante Pflegedienste

Sollten ambulante Pflegedienste nicht mehr tätig sein können, müssten die Betreuten in Pflegeheime und Krankenhäuser verlegt werden. Das würde bei derzeit rd. 8000 außerklinischen Beatmungspatienten zu erheblichen Versorgungsproblemen führen.

Freiberufler

Bei Pflege in privaten Haushalten ist keine Meldung erforderlich. Sollte die Privatpflege jedoch beworben werden, könnte ein Gesundheitsamt hierin einen „Einrichtung“ sehen.

Personalvermittlung

Anstellungen über eine Personalvermittlung müssen dem Gesundheitsamt nur gemeldet werden, wenn es sich beim Vermittlungsdienst um eine Einrichtung handelt, dies ist i. d. R. nicht der Fall.

Osteuropäische Pflegekräfte fallen nicht unter die Impfpflicht und müssen nicht gemeldet werden.

Leiharbeiter

Leiharbeiter können möglicherweise nicht mehr vermittelt werden, das rechtfertigt aber keine Kündigung seitens der Leiharbeitsfirma. Dem Tarifvertrag ist zu entnehmen, ob der Leiharbeiter bei einer Freistellung seitens der Einrichtung weiterhin bezahlt werden muss.

Medizinstudentinnen und -studenten

Die Universitäten einiger Medizinstudierende behaupten, ohne Impfung sei ein Studium ab dem 16.3.2022 nicht mehr möglich. Universitäten, die ihre Studierenden so unter Druck setzen, befindet sich im Bereich der strafbaren Nötigung. Abgesehen vom strafrechtlichen Aspekt können sich Personen, die diesen Druck ausüben, später einmal empfindlichen Schadenersatzklagen ggü. sehen, wenn Studierende ihre Ausbildung aufgrund des Drucks abge- oder zumindest unterbrochen haben. Das Ausbildungsgrundrecht nach Art. 12 GG steht nicht unter dem Vorbehalt einer Impfung, auch das IfSG gibt dies nicht her. Wenn ein Studienplatz angeboten und angenommen wurde, ist diese Person Mitglied der Universität (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und hat mitgliedschaftliche Rechte, insb. das Recht, an den Lehrveranstaltungen seines Studiengangs teilzunehmen. Ein Ausschluss mit Verweis auf das Hausrecht kann nicht erfolgen. Gleiches gilt für angeschlossene Kliniken.

Auszubildende

Auszubildende können auch ungeimpft ihre Prüfungen ablegen. § 20a IfSG ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Freistellung im Betrieb führt zwar zu Fehlzeiten, dennoch kann die Ausbildung beendet werden, denn der Vertrag besteht weiterhin. Grundsätzlich darf der Azubi nicht schlechter gestellt werden als Angestellte, d.h. solange das Gesundheitsamt kein Betretungsverbot ausspricht, arbeiten Auszubildende weiter. Ebenso besucht er weiterhin die Berufsschule, in der ohnehin keine Impfpflicht gilt. Auszubildende können sich für Unterstützung an die Schlichtungsstelle bei der Kammer wenden. Sollten sie anwaltliche Unterstützung benötigen und nicht das nötige Geld dafür haben, können sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und später ggf. Prozesskostenhilfe.

Dienstleister ohne Angestelltenverhältnis => ehrenamtliche Tätigkeiten (z.B. Clowns, grüne Frauen…)

Ist die Tätigkeit an keine feste Einrichtung gebunden, muss diese Person nicht gemeldet werden, zumal sie nicht in den Personalakten geführt wird. Planmäßig erfasste ehrenamtliche Mitarbeiter müssen gemeldet werden.

Impfunfähigkeitsbescheinigung (IUB)

Das Gesundheitsamt entscheidet über die Anerkennung einer IUB, nicht der Arbeitgeber. Da dies bei verschiedenen Gesundheitsämtern unterschiedlich entschieden werden kann, schlägt Prof.Schwab ein selbständiges Beweisverfahren (SBV) vor, bei dem ein Gutachten eingereicht wird, da die Kausalität des Impfschadens im Nachhinein kaum wird bewiesen werden können, es also zu einem Verlust des Beweismittels kommen kann. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der IUB muss das Verfahren beim Arbeitsgericht geführt werden, ist es das Gesundheitsamt, erfolgt es vor dem Verwaltungsgericht. Ein SBV wird schnell abgewickelt. Das jeweilige Gericht entscheidet aufgrund des Gutachtens.

Aus § 20a IfSG ergibt sich nicht, dass ein Arbeitnehmer zu einer amtsärztlichen Untersuchung gezwungen werden kann. RA Christiane Ringeisen wird prüfen, ob eine solche evtl. aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage möglich ist. Nachweis-Express.de stellt gültige IBUen aus, die bis zu einem halben Jahr Gültigkeit haben, basierend auf der Begründung: Niemand kann wissen, ob er nicht gegen einen der Inhaltsstoffe allergisch ist. In dieser Zeit kann ein Allergologe auf alle bislang bekannten Inhaltsstoffe testen. Prof. Schwab sieht dieses Angebot skeptisch, da er befürchtet, die an dem Angebot teilnehmenden Ärzte könnten sich hierdurch mglw. selbst in Gefahr bringen. Er empfiehlt daher, eine ordentliche Anamnese durchführen zu lassen. Viviane Fischer weist darauf hin, durch Inanspruchnahme dieses Angebots outet man sich mit seinen ganzen Daten. Die Staatsanwaltschaft kann evtl. hierauf Zugriff haben. Da psychologische Aspekte in einem Attest gegen einen verwendet werden könnten, wird empfohlen, eher körperliche Beeinträchtigungen hierin aufzunehmen. Inhalt einer IUB könnte sein:

„[Name] ist aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, gegen Covid-19 geimpft zu werden. Die Diagnose unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Unterlagen befinden sich in der Patientenakte.“

Das deutsche IfSG beschränkt die Möglichkeit, eine IUB ausstellen zu dürfen, nicht auf Amtsärzte.

Einrichtungsleitungen

Bitte auch das Kapitel „Abhängig Beschäftigte“ (am Anfang des Textes) lesen.

Überlastungsanzeige wegen gefährlicher Pflege

Die Einrichtung hat nach § 15f. Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, eine Überlastungsanzeige (wg. gefährlicher Pflege) – die Personallage ist verantwortlich für die nosokomiale Infektionslage – zu schreiben, wenn die Versorgung der Patienten nicht gewährleistet werden kann. Diese kann nicht im Voraus, mglw. aber bereits bei Erstellung der Dienstpläne gestellt werden. Grundsätzlich hat der Träger einer Einrichtung ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ist die Patientenversorgung nicht mehr mgl., ist der Ermessensspielraum „null“. Das Gesundheitsamt wird prüfen, welche Alternativangebote es gibt. Bei Engpass im Gesundheitswesen, ist hier wenig Spielraum. Sollte es zu einer Klage kommen, hat diese keine aufschiebende Wirkung. Um die Schließung der Einrichtung zu vermeiden ist daher ein Eilantrag auf Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung nötig (§ 80 (5) Verwaltungsgerichtsordnung). Sollte eine Schließung drohen, sollte bereits im Vorfeld das nötige Zahlenmaterial vorbereitet werden, um unverzüglich Klage einreichen zu können. Haftung gegenüber Patienten Eine Einrichtung haftet nicht gegenüber Patienten, die sich in der Einrichtung anstecken, wenn ungeimpftes Personal darin arbeitet, wohl aber, wenn infektiöses Personal – unabhängig vom Impfstatus – eingesetzt wird.

 

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3 Kommentare zu „Keine Impfung – keine Arbeit? Wie geht es weiter im Gesundheitswesen?

  1. Die Einwilligung einer Person in eine medizinische Behandlung unter einem existenzbedrohenden Druck ist stets unwirksam! Kein Arzt kann einen Patienten, der einem solchen Druck ausgesetzt ist, legal impfen. Bereits der Nadelstich erfüllt unter diesen Bedingungen den juristischen Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

    Das gilt grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte, nicht nur für Impfungen. Es war von Anfang an absehbar, dass sich eine [allgemeine] Impfflicht auf gar keinen Fall realisieren lässt — außer man lässt vor der gesamten Welt die Hosen runter und brüllt lauthals heraus: „Was juckt uns Recht, wenn wir Macht haben?!“

    Das weiß die Politik, der es ausschließlich darum geht, Verwirrung, Angst und Panik zu schüren und so Menschen zu irrationalen Handlungen zu veranlassen — für die diese Menschen natürlich die Eigenverantwortung tragen. Eine gebildete Bevölkerung ist die größte Gefahr für die Politik. Gebildete lassen sich weder einschüchtern noch erpressen, und schon gar nicht das [logische] Denken verbieten.

    Die Körperschranke, d.h. in dem Fall die Hautoberfläche, ist die Rote Linie. Das weiß nicht erst jeder Jurastudent im 1. Semester — das ist Allgemeinbildung. Denn was der Zustimmung bedarf, ist ein VERTRAG, mindestens eine Vereinbarung und somit absichtlich, willentlich und bewusst getroffene Übereinkunft. Wer diese rechtstheoretischen Grundlagen kennt, geht weitgehend leichtfüßig durch diese Welt. Denn er/sie kennt die ‚Spielregeln‘ – — und nutzt sie in seinem Interesse, wenn er/sie sie {als Einzelne/r] schon nicht ändern kann..

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  2. Too little, too late. Die Impfung wurde direkt von Anfang an als das absolut zwingend notwendige, wenn auch natzürlich vollkommene freiwillige Mittel zum Beenden der Pandemie gepredigt. Und wegen der Muh-Tanten muss jetzt leider die Freiwilligkeit aufgehoben werden, aber ansonsten bleibt alles wie geplant. Nein! Meine Schwester (Zahnärztin) hat fast zwei Jahre ihre Patienten vor der Impfung gewarnt und weiter behandelt. – bis zum 24.11.2021. Dann wurde faktisch ein Berufsverbot gegen sie verhängt – weil sie sich nicht testen lässt.
    Das „Gesundheitssystem“ ist längts am Ende, es ist vollkommen pervertiert. Ich werde micht nicht einem „Arzt“ anvertrauen, der von mir eine „Test“, eine „Impfung“, eine „Schutzmaske“ o. ä. fordert. Dieser ganze Corona-Zirkus hatte – wie von meiner Schwester – von jedem Arzt absolut boykottiert und bekämpft werden müssen. Papst Leo XIII., Enzyklika Sapientiae Christianae“: „Wenn aber die Staatsgewalten sich offen gegen das göttliche Recht auflehnen … dann ist Widerstand Pflicht, Gehorsam aber Verbrechen.“

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  3. Man muss nicht wiederholen, dass der aktuelle Papst das [Corona-] Regime stützt und exekutiert. Teile der Schweizer Garde haben Adieu Monsieur gesagt. Ich habe der Kirche noch etwas geglaubt und bin dafür ganz ausgezeichnet von Gott belohnt worden. Erfreulicherweise kann niemand persönliche Gotteserfahrungen leugnen oder gegenüber Dritten in Frage stellen, der alle Latten am Zaun zu haben vorgibt.

    Der mehrdimensional wache Notarzt aus Sachsen-Anhalt, der im CA Sitzung 91 zu Wort kommt, bringt den Stand der Dinge für mich zügig auf den Punkt. Jedenfalls können wir uns das Geschwurbel aller Besserwisser und Experten sehr gerne schenken, nein, besser sparen. Ich habe Menschen seit über 20 Jahren auf die jetzt tagesaktuell vor der Tür stehenden Ereignissen ‚gewarnt‘. Und ich habe aktiv darum gebetet, dass Gott, der Schöpfer, das vollbringen möge, was derzeit vor sich geht: absolute Betroffenheit im Einzelfall ohne Möglichkeit des Ausweichens, Versteckens, Weglaufens, etc. Diesmal stelle die Fragen nicht ich, sondern ER.

    Ich bin unendlich dankbar für das alles, weil es eine ungemeine Befreiung und Entlastung für mich bedeutet. Körperlich wie psychisch und seelisch. Gott hat seine Wege, sich verständlich zu machen, sich zu offenbaren. Dazu muss ich keine Kirche betreten. Wer so elend schwach ist in seinem Glauben, das man ihm/ihr mit offensichtlichem Unfug Todesangst machen kann, ist tatsächlich arm dran.

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